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Datenschutz im Gesundheitswesen

In allen nicht behördlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens, wie Arztpraxen, Pflegeheimen, Rettungsdiensten, Pflegediensten, Krankenhäusern, Sanitätshäusern, Apotheken, aber auch anderen Gesundheitsdienstleistern spielt der Datenschutz eine grosse Rolle.

 

Nach geltendem Bundes-Datenschutzgesetz (BDSG) werden Daten von Kunden/Patienten in diesen Bereichen nämlich als „sensible“ Daten behandelt und somit werden solche Betriebe in Bezug auf das Datengeheimnis Banken (Bankgeheimnis) gleichgestellt.

Öffentliche Betriebe (z.B. städtische Krankenhäuser oder Krankenkassen) unterliegen dem jeweiligen Landesdatenschutzgesetz.

 

Unter den Datenschutz nach Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) fallen nicht nur elektronische Daten medizinischer oder pflegerischer Art, sondern auch Karteien und Krankenakten jeder Art mit derartigen Aufzeichnungen.

 

Somit schreibt das BDSG vor, dass der Betrieb einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu benennen hat, welcher ein Register mit festgelegtem Inhalt zu allen Datensammlungen führen muss. Dieses Register ist öffentlich zugänglich zu halten.

Auch muss der Datenschutzbeauftragte die Mitarbeiter des Betriebes nach BDSG und §203 StGB (medizinische Schweigepflicht) auf das Datengeheimnis schriftlich verpflichten und sie regelmässig über die Vorgaben des Datenschutzes informieren.

Darüber hinaus ist der Datenschutzbeauftragte für die Einhaltung aller Regeln zur Datensicherheit (u.a. Zugangskontrolle, Datenübermittlung, Passworte, Datenspeicherung) zuständig.

Will ein Unternehmen auf die Ausbildung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten verzichten, muss es dennoch das vorgeschriebene Register führen und dieses der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz, in welchem sein Betriebssitz ist, aktualisiert senden (Landesinnnenminister bzw. Landesdatenschutzbeauftragter). Diese Aufsichtsbehörde kommt auch zur Anlass oder Routinekontrolle des Datenschutzes ins Haus.

Besser ist es, sofern kein eigener  Datenschutzbeauftragter zur Verfügung steht, einen externen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, welcher diese Aufgaben wahrnimmt.

Wie lange und wie oft dieser vor Ort ist, bestimmt sich nach der Betriebsgröße.

 

Wir verfügen über an der technischen Universität Ulm geprüfte Datenschutzbeauftragte mit medizinischem Fachwissen, welche Sie sowohl im Datenschutz einmalig oder längerfristig beraten, aber auch die Funktion eines externen Datenschutzbeauftragten übernehmen.

 

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, um nach unseren Konditionen zu fragen, und um Ihr Unternehmen im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes rechtlich standfest und unangreifbar zu machen!

 

MediConsult GmbH

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